Praktische Konsequenzen der EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft für Kranken
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Praktische Konsequenzen der EuGH- und BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft für Kranken

Ärztlicher Dienst
Online

Datum und Uhrzeit

12.05.2026

13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Preis pro Seminar

320,00 €zzgl. MwSt.

Dauer

3 Stunden

Trainer/-in

Jan Kutscher

Teilnehmer

Max. 25

Fragen?

Inhalt

Am 09.03.2021 hatte sich der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen C 344/19 und C 580/19 erneut mit arbeitszeitschutzrechtlichen Fragen der Rufbereitschaft zu befassen. Anlass hierfür waren zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland und Slowenien. In diesen ging es um die Frage, ob Rufbereitschaft arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit oder als Ruhezeit zu werten ist. Die Kläger hatten eine Einordnung als Arbeitszeit mit der Begründung des eingeschränkten Freizeitwerts der Rufbereitschaft auch in Zeiten der Bereithaltung zur Arbeit begehrt. Der EuGH hat zwar keine Zuordnung zur Arbeits- bzw. Ruhezeit vorgenommen, jedoch Kriterien für diese Einordnung aufgestellt.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese EuGH-Urteile noch abgewartet und am 25.03.2021 (6 AZR 264/20) ein Urteil zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im oberärztlichen Hintergrunddienst eines Universitätsklinikums gefällt. Das BAG nahm in seiner Urteilsbegründung dazu Stellung, welche Kriterien für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst relevant sind – und führte zugleich aus, dass eine ggf. rechtswidrige Einteilung von Rufbereitschaft nicht automatisch zur Vergütung dieser Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst führt.

In unserem Webinar stellen wir Ihnen detailliert die Urteile des EuGH und des BAG sowie ihre praktischen Konsequenzen für die betrieblichen Regelungen zur Rufbereitschaft vor. Wir gehen auch auf die im Rahmen von MDK-Strukturprüfungen sowie mit den G-BA-Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern an Rufbereitschaft gestellte Anforderungen ein.

13:00–14:00 Überblick über die Inhalte der EuGHUrteile C 344/19 und C 580/19 und des BAG-Urteils 6 AZR 264/20

  • Was genau hat der EuGH eigentlich (nicht) entschieden?
  • Die EuGH-Kriterien für die Einordnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit bzw. als Ruhezeit
  • Arbeitszeitschutzrechtliche und vergütungsrechtliche Konsequenzen des BAG-Urteils
  • Die Bedeutung der konkreten Formulierungen zur Rufbereitschaft in Tarifvertrag bzw. AVR

14:00–15:00 Die Rechtslage zur Rufbereitschaft vor dem Hintergrund der Urteile

  • Rufbereitschaft im Arbeitszeitgesetz (einschl. tarifvertraglicher Öffnungsklauseln, Einhaltung der durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit,  Zuordnung von Wegezeiten u.a.)
  • Überblick über die BAG-Rechtsprechung zur Rufbereitschaft (einschl. Ausfall von Regelarbeitszeit durch Einhaltung gesetzlicher Ruhezeiten, Hineinarbeiten in den Rufdienst u.a.)
  • Zulässigkeit des sofortigen Erbringens von Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft am jeweiligen Aufenthaltsort nach Alarmierung

15:00–16:00 Rufbereitschaftsregelungen im Gesundheitswesen

  • Erfassung/Auswertung von Rufbereitschaftsauslastungen im Rahmen von Belastungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung
  • Umwandlung von Rufbereitschaftsmodellen in Bereitschaftsdienst: Wann unvermeidbar, wann sinnvoll?
  • Beispielformulierungen für Betriebs-/Dienstvereinbarungen und Verfahrensanweisungen
  • Optimierung von Alarmierungsketten zum Aufrechterhalten von Rufbereitschaften

dazwischen 10-15 Minuten Pause

Zielgruppe

Ärztliche Direktoren; Chef-/Oberärzte; Personalleiter/-referenten/-controller; Betriebs-/Personalräte/Mitarbeitervertreter; Arbeitszeitmanager; Funktionsdienstleiter

Teilnahmebedingungen

Trainer/-in

Jan Kutscher

Jan Kutscher